Wer Ware bei der Annahme nicht prüft, riskiert seine Gewährleistungsrechte. Denn Unternehmer sind laut Handelsgesetzbuch prüf- und rügepflichtig.
Bei einer Warenlieferung haben Unternehmen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten, wenn dieser mangelhafte Ware liefert.
Um von diesen Rechten überhaupt Gebrauch machen zu können, müssen die Betriebe bei der Warenlieferung ihren Pflichten nachkommen. Das heißt, sie müssen die Ware prüfen und mangelhafte Ware gegebenenfalls rügen. Herausforderung: Die Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe an die Prüf- und Rügepflichten nach Paragraf 377 im Handelsgesetzbuch.
Laut Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müssen Kaufleute Ware auf Mängel prüfen, sobald sie vom Lieferanten gebracht wird. Wer den Prüf- und Rügepflichten nicht nachkommt, genehmigt die Ware automatisch.
Die Folge: Entdeckt der Käufer später bei der Ware einen Mangel, den er bereits bei rechtzeitiger Kontrolle hätte erkennen müssen, verliert er gegenüber dem Lieferanten seine Gewährleistungsrechte. Deshalb müssen Betriebe ihre Prüf- und Rügepflichten ernst nehmen. Auch Gerichte setzen sowohl an die Prüf- als auch an die Rügepflicht strenge Maßstäbe.
In der Praxis kommt es oft vor, dass ein großer Abnehmer von seinen kleineren Zuliefe-rern verlangt, auf diese Prüf- und Rügepflichten zu verzichten und der Zulieferer stattdessen zu einer Warenausgangskontrolle verpflichtet wird. Doch Vorsicht ! Dieses Vorgehen sollte mit dem Haftpflichtversicherer abgestimmt werden, weil der Zulieferer damit vertraglich die Haftung erweitert, was i.d.R. nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert ist.