Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Drohnen wurden zudem nicht von der Verpflichtung befreit, eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig
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Für Geräte ab 0,25 kg gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht. Drohnen mit über 250 g Startgewicht und/oder verbauter Kamera müssen sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren und die elektronische Piloten-ID an der Drohne anbringen. Fluggeräte ab 2 kg dürfen nur mit Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) bewegt werden.
Ab 2022 braucht es für alle Drohnen über 250 g einen „Führerschein“ (EU-Kompetenznachweis) und ab 2023 benötigen Sie für Drohnen über 500 g ein EU-Fernpiloten-Zeugnis. Zudem gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Drohnen bis 25 kg Startmasse sind von der Erlaubnispflicht zum Aufstieg befreit. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 120 m geflogen werden dürfen. Über dieser Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden. Soll die Drohne etwas transportieren oder abwerfen, dann wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt.
Weiterhin sind Betriebsverbote in der Nähe von Krankenhäusern, Menschenversammlungen, Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, Bundes- und Landesbehörden und bei Nacht festgehalten. In An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen gilt das Flugverbot ebenfalls. Für Drohnen ab 0,25 kg oder mit der Möglichkeit zur Übertragung und Aufzeichnung von optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestatteten Drohnen ist das überfliegen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers verboten.