Wenn es zu einer Betriebsunterbrechung in einem produzierenden Betrieb kommt, ist die Dauer des Betriebsstillstands entscheidend. Aber auch ein Produktionsausfall beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen muss einkalkuliert werden. Gewerbebetriebe wie auch Privathaushalte sollten unbedingt behördliche Vorschriften und Obliegenheiten im Versicherungsvertrag beachten.
Für produzierende Unternehmen ist die Versicherung eines Betriebsunterbrechungsschadens unerlässlich. Kommt es durch einen versicherten Sachschaden zu einem Produktionsstillstand, übernimmt diese für die Dauer der üblichen 12-monatigen Haftzeit den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Fixkosten. Doch schadenbedingte Gutachten, Auflagen von Umwelt- und Baubehörden sowie mögliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dauern erfahrungsgemäß länger.
Heutzutage sollte daher eine überjährige Haftzeit von mindestens 18 bis 36 Monaten vereinbart werden.
Kommt es beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen zu einem versicherten Sachschaden, können auch Sie einen Produktionsausfall erleiden. Bei sogenannten Rückwirkungsschäden handelt es sich um eine Betriebsunterbrechung durch einen versicherten Sachschaden in einem fremden, nicht dem Versicherungsnehmer gehörenden Betrieb.
Wenn Sie als Hersteller Maschinenteile von einer Spezialfirma beziehen, diese aber durch einen Feuerschaden nicht mehr liefern kann und Sie keinen adäquaten Ersatz beziehen können, handelt es sich um einen Zulieferer- Rückwirkungsschaden.
Das Gleiche gilt für Sie als Hersteller von Halbfertigprodukten. Wenn dem Abnehmer Ihrer Produkte durch einen Feuerschaden eine Weiterverarbeitung nicht möglich ist, entsteht Ihnen ein Abnehmer-Rückwirkungsschaden.
Rückwirkungsschäden müssen daher gesondert versichert werden.