Steigende Preise bei Gebäudeversicherungen!
Größte Preissteigerung
Die Versicherungsbeiträge für Wohn- und Gewerbeimmobilien werden in den nächsten Monaten so stark ansteigen wie noch nie.
Dies ist vorrangig auf die extrem gestiegenen Baukosten zurückzuführen. So wird alleine der Baukostenindex um 14,73% steigen! Hinzu kommen die steigende Schadenfrequenz, vor allem im Bereich der Leitungswasserschäden und Naturgefahren, sodass die Versicherer selbst ebenfalls Anpassungen vornehmen werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass sich dieser Trend auch in 2024 fortsetzen wird.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie auf eine solche Erhöhung reagieren können. Wir empfehlen Alternativangebote einzuholen, dabei aber nicht nur die Beiträge zu vergleichen, sondern auch die Leistungen.
Wir bieten Ihnen Lösungen
Unsere erste Empfehlung lautet: Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie neutral und kompetent!
Unsere Telefonnummer: 0208 – 740 40 2 – 0
Sie erreichen uns
Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr
(Aus dem dt. Festnetz 0,06 €/Anruf, Mobilfunktnetz max. 0,42 €/Minute)
Häufige Fragen zur Gebäudeversicherung
Die Versicherungssumme wird als „Wert 1914“ angegeben.
Der Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes (inkl. Anbauten) zu den Preisen von 1914. Dies ist ein fiktiver Wert. Auch wenn Ihre Immobilie gerade neu gebaut wurde, wird dieser Wert zugrunde gelegt. Bei einem Schaden wird der „Wert 1914“ mit dem Index für die Baukosten des aktuellen Jahres multipliziert.
Diese etwas komplizierte Vorgehensweise gewährleistet, dass Ihr Haus stets zum Neuwert versichert ist. Die Versicherungssumme muss daher nicht regelmäßig geprüft werden, es sei denn, Sie führen Um‐, Aus‐ oder Anbauten durch.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass der Wert 1914 korrekt ermittelt werden und dem Vertrag zugrunde liegen muss, um einen vollwertigen Versicherungsschutz zu genießen.
Der Anpassungsfaktor (auch Prämienfaktor oder gleitender Neuwertfaktor) spiegelt die Änderung der Kosten hinsichtlich der Entwicklung des Baukostenindexes und der Entwicklung des Lohnindexes in der Baubranche wider. Entsprechend erhöht oder vermindert er sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres und dient dazu, auf der Basis der Versicherungssumme, dem Wert 1914, den Beitrag und die Versicherungsleistungen für das aktuelle Versicherungsjahr zu bestimmen.
Der Anpassungsfaktor stellt also sicher, dass die Werthaltigkeit der Versicherungssumme, ausgedrückt im Wert 1914, automatisch aktualisiert wird.
Ein Beispiel zur Berechnung des Beitrags:
Wert 1914: 20.000 M
Tarifbeitrag: 0,50 ‰
Anpassungsfaktor 2022: 20,97
Versicherungssteuer: 16,34 %
Die Beitragsberechnung sieht danach so aus:
20.000 x 0,50 ‰ x 20,97 = 209,70 Nettobeitrag
243,96 € Zahlbeitrag inkl. Versicherungssteuer
Und das Beispiel zur Berechnung einer Versicherungsleistung:
Wert 1914: 20.000 M
Anpassungsfaktor 2022: 20,97
Leistung in % der Versicherungssumme: 20 %
Die Berechnung der Versicherungsleistung sieht danach so aus:
20.000 x 20,97 x 20 % = 83.880 €
Der Baupreisindex bildet die Entwicklung der Baupreise mit Bezug auf ein Basisjahr ab und wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Er fließt mit 80 % in die Berechnung des Anpassungsfaktors ein. Die restlichen 20 % werden vom Tariflohnindex für das Baugewerbe bestimmt.
Der Wertzuschlag dient der Aktualisierung der Versicherungsleistung in der Geschäftsgebäudeversicherung. Maßgeblich ist der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude des Statistischen Bundesamtes. Die aktuelle Versicherungssumme wird aus der Grundsumme und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen gebildet. Die Grundsumme basiert auf der Preisbasis des Jahres 1980.
Unterversicherung ist im Grunde schnell erklärt: Ein Versicherer setzt voraus, dass z. B. in Ihrer Gebäudeversicherung Ihre Gesamtwerte absichert werden. Daher muss die Versicherungssumme zu den tatsächlich vorhandenen Neuwerten passen. Gibt es hier eine Differenz und die Versicherungssumme ist eigentlich zu niedrig gewählt, zahlt der Versicherer auch nur diesen entsprechenden prozentualen Anteil am Gesamtwert. Haben Sie 100.000 Euro, bräuchten durch Preissteigerungen aber eigentlich 130.000 Euro, werden Sie auch bei einem Schaden nur in diesem Verhältnis entschädigt. Den Rest des Schadens müssen Sie dann selbst tragen.
Nachdem Ihnen die Information des Versicherers über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, haben Sie das grundsätzliche Recht, binnen eines Monats schriftlich zu widersprechen. Ihre Versicherung bleibt auch dann eine Neuwertversicherung zum bisherigen Beitrag, allerdings mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. Der Unterversicherungsverzicht entfällt dann. Fehler in der Versicherungssummenberechnung (auch bei Teilschäden) schlagen dann ebenso durch, wie Preissteigerungen in der Zukunft. Sie müssen dann den fehlenden Teil, der nicht mehr durch die Versicherung gedeckt ist, eben selbst tragen.
Wir können Ihnen daher nur wärmstens ans Herz legen, auf diesen Widerspruch zu verzichten. Sie gehen damit ein aus unserer Sicht unkalkulierbares Risiko ein.
Generell besteht natürlich ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund einer Beitragsanpassung. An dieser Stelle haben wir aber eine sehr wichtige Empfehlung: Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nicht, ohne uns vorher gefragt zu haben. Eine vorschnelle Kündigung kann zum Bumerang werden und der gewünschte Effekt verpufft im Nichts. Oder schlimmer: Ein neuer Vertrag ist am Markt gar nicht mehr oder nur mit Mühe und einer höheren Prämie zu platzieren.
Die Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
§40 Kündigung bei Prämienerhöhung:
1. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
2. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
germanBroker.net – unser professioneller Dienstleister im Hintergrund – hat dazu einige Hintergrundinformationen aufbereitet:
Naturgefahren & Elementarkrise
Rohstoffpreise & Baukosten
Vergleich zu anderen Bereichen