Aktuelle Gerichtsurteile sorgen für Versicherungslücken
Gemäß den Versicherungsbedingungen hat der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist üblicher Weise “Wasser, das aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus den sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.”
Über die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte wurde definiert, dass auch eine klassische Dusche mit Duschtasse eine „Einrichtung“ der Wasserversorgung darstellt. Bei undichten Fugen galt demnach die o.g. Definition, dass Wasser bestimmungswidrig aus der Einrichtung ausgetreten war. Somit waren die Nässeschäden am Gebäude im Normalfall versichert. Zum Beispiel:
- OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2009 – 7 U 196/07
- AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2001 – 42 C 9839/01
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 – 16 U 15/15
Es gibt aber aktuell auch anderslautende Gerichtsentscheidungen, die den Versicherungsschutz verneinen, explizit bei ebenerdigen Duschen.
- OLG Düsseldorf, Urt v. 25. 07. 2018 -; Az. I-4 U24/13
- OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017; AZ: 25 U 1728/17
Sollten Sie ebenerdige Duschen haben, so empfehlen wir eine individuelle Prüfung Ihres Versicherungsschutzes und ggf. eine Regelung mit dem Versicherer zu treffen.
Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.