Skip to main content

Tel.: 0208 740 402 - 0 | info@haehnel-am.de | Ruhrpromenade 1 | 45468 Mülheim an der Ruhr

Aktuelles für WEGs und Hausverwaltungen

Als Versicherungsmakler mit einem Schwerpunkt im Bereich WEGs und Hausverwaltungen konnten wir auch in den letzten Wochen einige wichtige Informationen für unsere Kunden zusammentragen, die wir nachfolgend für Sie zusammenfassen.


Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter ist verschoben worden

Eigentlich sollte die Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter (WEG) ab dem 01.12.2022 in Kraft treten. Der Bundestag hat sie nun auf Dezember 2023 verschoben. Grund für die Verschiebung seien Engpässe bei der Zertifizierung. Eigentümer können ab dem 01.12.2023 verlangen, dass ihr Verwalter eine Zertifizierung seiner Berufsqualifikation nachweisen kann. Im Rahmen der WEG-Reform wurde eine solche Verpflichtung festgelegt. Zertifizierter WEG-Verwalter darf sich nennen, wer vor der IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.


Darf einem suizidgefährdeten Mieter gekündigt werden?

Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Die heute 80-Jährige wohnte seit 1977 darin. Die Mieterin widersprach mit der Begründung, dass sie an schwerer Depression und Suizidgedanken leide. Der Vermieter bot ihr daraufhin an, in eine Ersatzwohnung im selben Haus zu ziehen, was die 80-Jährige jedoch ebenfalls ablehnte. Der Vermieter reichte daher beim Bundesgerichtshof (BGH) Räumungsklage ein.

Und der BGH gab der Klägerin auch auf Basis eines Sachverständigengutachtens recht. Die Mietkündigung sei ein Härtefall, selbst wenn die Beklagte eine stationäre Therapie abgelehnt habe, urteilten die Richter. Beim Mieter bestehe auch dann eine Schutzbedürftigkeit, wenn er an der Behandlung einer psychischen Erkrankung, aus der eine Suizidgefahr resultiert, nicht mitwirkt. Außerdem hätte die Beklagte krankheitsbedingt in der Ersatzwohnung keine Lösung für die aus ihrer Sicht ausweglose Situation gefunden.

BGH, URTEIL VOM 26.10.2022, VIII ZR 390/21


Wegweisendes Urteil

Eigentümer-Gemeinschaften müssen auch für Schäden, die nur in einzelnen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten entstanden sind (etwa Wasserschäden), aufkommen. Laut BGH ist der in der Gebäudeversicherung vereinbarte Selbstbehalt von allen Eigentümern gemeinschaftlich zu tragen.

Dies gilt auch bei gemischter Nutzung durch Gewerbe und Wohnraum, wenn ausschließlich Schäden nur einer Nutzungsart betroffen ist (Az. V ZR 69/2 1 ).


Elementarschäden: Gilt Hangkriechen schon als Erdrutsch?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bereits ein geringfügiges Hangkriechen als Erdrutsch aufzufassen ist. Im vorliegenden Sachverhalt lag das Grundstück des Versicherungsnehmers am vorderen Rand einer am Hang aufgeschütteten Terrasse.

Der Versicherungsnehmer machte daher gegen seinen Versicherer Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung für Rissschäden an Haus und Terrasse geltend. Seiner Ansicht nach waren die Schäden am Haus durch die geringfügigen, nicht augenscheinlichen Rutschungen des Untergrunds entstanden. Allerdings lehnte der Versicherer die Übernahme der Kosten ab.

Der Versicherungsnehmer reichte nach erfolglosen Entscheidungen in den Vorinstanzen Klage beim BGH ein. Und dem BGH zufolge umfasst der Begriff „Erdrutsch” im Sinne der Bestimmung der Versicherungsklauseln auch Schäden an versicherten Wohngebäuden, wenn sich Bodenbestandteile über einen länger andauernden Zeitraum nur allmählich verlagern. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Versicherungsklausel. Deren Anwendung sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht auf plötzliche und sinnlich wahrnehmbare geologische Vorgänge beschränkt. Denn dafür müsse der für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer geltende Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend sein. Doch aus dem Umstand, dass die Klausel das Abgleiten (oder Abstürzen) von Gesteins- oder Erdmassen verlange, könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Hinweis darauf verstehen, dass Kriechvorgänge vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

BGH, URTEIL VOM 09.11.2022 — IV ZR 62/22